Satzung
Satzung der Bürgerhilfe Rodgau e.V.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2011 – eingetragen ins Vereinsregister am 19. 8. 2011
1. Änderung in § 5 – Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. November 2013
2. Änderung in den §§ 1, 4, 7 , 9 – Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2016
3. Änderung in§ 12 – Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Juni 2019
4. Änderung in§§ 7, 9 – Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Dezember 2024
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürgerhilfe Rodgau e. V.“ Er ist in das Vereinsregister unter VR 4518 beim Amtsgericht Offenbach eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Rodgau. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist, in Zusammenarbeit mit Behörden sowie Vereinen und anderen Organisationen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege eine sachkundige und zeitgerechte soziale Arbeit zum Wohle aller Altersgruppen zu betreiben, sofern dadurch mildtätige Zwecke, Zwecke der Alten- oder Jugendhilfe oder der Bildung verfolgt werden.
Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen in Form der offenen, der halboffenen und der geschlossenen Hilfe durchführen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch: Beratung – ambulante/mobile Dienste – Freizeit- und Bildungsangebote – Tagesstätten/Tagesheime – Hilfeleistungen an Personen, die die Voraussetzungen des §53 AO erfüllen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sondern Zeitgutschriften.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zeitguthaben dürfen nur von solchen Mitgliedern eingelöst werden, die selbst durch Alter, Krankheit oder sonstige Notlagen hilfsbedürftig geworden sind.
Alle aktiven Mitglieder unterwerfen sich schriftlich der Schweigepflicht (Näheres ausgeführt in der Geschäftsordnung).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet- mit dem Tod des Mitglieds – durch schriftliche Kündigung des Mitglieds – durch Verlust der Rechtsfähigkeit – durch Ausschluss aus dem Verein.
a) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
b) Bei grobem Verstoß gegen die Richtlinien der Vereinstätigkeit, Satzung und/oder Geschäftsordnung sowie bei vereinsschädigendem Verhalten kann durch Beschluss des Vorstands der Ausschluss ausgesprochen werden (¾ – Mehrheit).
Der Beschluss ist mittels eines eingeschriebenen Briefes dem Mitglied zuzustellen.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres-Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten sind in der Beitragsordnung festgeschrieben, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinstätigkeit. Ihm obliegt die Erstellung einer Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand mit bis zu zehn Beisitzern/innen
Der geschäftsführende Vorstand, der gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wählt eine/n Sprecher/in aus seinen Mitgliedern, die/der den Vorstand nach außen vertritt und die Vorstandsitzungen organisiert bzw. leitet. Der/die Sprecher/in bestimmt eine/n Stellvertreter/in, der/die ihn bei Abwesenheit vertritt.
Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete seiner Geschäftsführung Ausschüsse zu bilden. Er kann sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss können Mitglieder des Vereins in den erweiterten Vorstand kooptiert werden. Deren Aufnahme in den Vorstand ist dann bei der nächsten Mitgliederversammlung per Wahl zu bestätigen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
In begründeten Situationen (Ausfall von mehr als einem Vorstandsmitglied), kann der Vorstand zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfte während der Amtsperiode qualifizierte Mitglieder in den erweiterten Vorstand zuwählen. Diese Wahl ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Der/die Sprecher/in des Vorstands hat unter Wahrung einer Frist von 10 Tagen und Angabe der Tagesordnung alle Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen zu laden. In Eilfällen ist eine Ladung auch in kürzerer Frist zulässig. Bei schriftlicher Zustimmung aller Vorstandsmitglieder ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Sprecher/in des Vorstands oder sein/e Stellvertreter/in und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sprechers/in.
Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten des Vereins, die ihnen in ihrer Stellung als Vorstandsmitglieder bekannt werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand fort.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, insbesondere hat er die laufenden Geschäfte zu führen, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
5. Aufstellung von Richtlinien für die Vereinsarbeit
6. Erstellen einer Geschäftsordnung
7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit. Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen die Festsetzung der Höhe des Jahres-Mitgliedsbeitrags und Beschluss über die zugehörige Beitragsordnung
- die Genehmigung der Geschäftsordnung
- die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zwei Kassenprüfern
- die Bestellung des Beauftragten für den Datenschutz
- die abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern bei schriftlichem Einspruch gegen den Beschluss des Vorstands
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstands
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Entscheidung über eingereichte Anträge
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins die Aufnahme von Darlehen.
Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen und Mitteilung der Tagesordnung mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt per Brief oder E-Mail .
Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche/-außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Anträge, die eine Begründung enthalten müssen, sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand zuzustellen.
Die Leitung hat der/die Sprecher/in des Vorstands. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen und Mitteilung der Tagesordnung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 20 v. H. der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
§ 10 Protokollierung von Beschlussfassungen
Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen muss der neue Wortlaut angegeben werden.
§ 11 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt, deren Amtstätigkeit zwei Jahre beträgt.
Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung rechtzeitig vor dem Beschluss über die Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
§ 12 Datenschutz gern. EU-Datenschutz-Grundverordnung
Es werden ausschließlich die personenbezogenen Daten von Mitgliedern erhoben, welche zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß dieser Satzung erforderlich sind.
Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen abgesichert und vor der Kenntnis Dritter geschützt.
Neumitglieder erhalten gegen Unterschrift die derzeit gültige Datenschutz-Erklärung und die Belehrung über ihre Rechte (Widerspruch, Einschränkung, Löschung, Einsichtnahme etc.).
Die Datenschutz-Erklärung ist zudem auf der Internet-Seite des Vereins jederzeit öffentlich einsehbar.
Alle mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten befassten Personen werden schriftlich verpflichtet, die Vorgaben der DS-GVO einzuhalten. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
Für die Erfüllung dieser und aller anderen, sowohl internen als auch externen Vorgaben der derzeit gültigen DS-GVO sowie eventuell nachfolgender Novellierungen haben die Verantwortlichen und der Vorstand Sorge zu tragen.
Die entsprechende Überwachung der Maßnahmen erfolgt durch den gern. Art. 37 DS-GVO benannten Datenschutzbeauftragten.
§ 12 Datenschutz gern. EU-Datenschutz-Grundverordnung
Es werden ausschließlich die personenbezogenen Daten von Mitgliedern erhoben, welche zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß dieser Satzung erforderlich sind.
Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen abgesichert und vor der Kenntnis Dritter geschützt.
Neumitglieder erhalten gegen Unterschrift die derzeit gültige Datenschutz-Erklärung und die Belehrung über ihre Rechte (Widerspruch, Einschränkung, Löschung, Einsichtnahme etc.).
Die Datenschutz-Erklärung ist zudem auf der Internet-Seite des Vereins jederzeit öffentlich einsehbar.
Alle mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten befassten Personen werden schriftlich verpflichtet, die Vorgaben der DS-GVO einzuhalten. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
Für die Erfüllung dieser und aller anderen, sowohl internen als auch externen Vorgaben der derzeit gültigen DS-GVO sowie eventuell nachfolgender Novellierungen haben die Verantwortlichen und der Vorstand Sorge zu tragen.
Die entsprechende Überwachung der Maßnahmen erfolgt durch den gern. Art. 37 DS-GVO benannten Datenschutzbeauftragten.
§ 13 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine „Zwei-Drittel-Mehrheit“ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins an die Stadt Rodgau und den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Hessen e. V. – mit der Verpflichtung übertragen, es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, die den in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecken entsprechen.